Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Archiv-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
Skartierung
§ 4.Paragraph 4,
Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz). Akten und Aktenteile, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (Paragraph 5, Absatz 7, Bundesarchivgesetz).
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40029797